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A3 2003 10

Kantonsgericht — A3 2003 10

Zg Kantonsgericht · 2004-04-01 · Deutsch ZG

Art. 197 OR; Art. 201 Abs. 1 OR – Mit Bezug auf die Zusicherung von Eigenschaften wird zwar kein ausdrücklicher Verpflichtungswillen des Verkäufers verlangt, wohl aber eine (auch konkludente) Erklärung über Sacheigenschaften, die erkennbar für den Kaufentschluss des Käufers entscheidend war.

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3. Obligationenrecht Art. 197 OR; Art. 201 Abs. 1 OR – Mit Bezug auf die Zusicherung von Eigen- schaften wird zwar kein ausdrücklicher Verpflichtungswillen des Verkäufers verlangt, wohl aber eine (auch konkludente) Erklärung über Sacheigen- schaften, die erkennbar für den Kaufentschluss des Käufers entscheidend war. Aus den Erwägungen: (...) 2.1.1 Unter dem Oberbegriff des Sachmangels werden Fehler (körperliche oder rechtliche Mängel) und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zusam- mengefasst. Fehlerbegründend sind nicht nur Abweichungen von der gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit, sondern auch alle ungünstigen Abweichungen von der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit. Der Ver- käufer haftet für Mängel der Sache, welche ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern (Honsell, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. A., Basel/Genf/München 2003, N 2 zu Art. 197 OR). Die herrschende Lehre verlangt mit Bezug auf die Zusicherung von Eigenschaften zwar keinen ausdrücklichen Verpflich- tungswillen des Verkäufers, wohl aber eine (auch konkludente) Erklärung über Sacheigenschaften, die erkennbar für den Kaufentschluss des Käufers entscheidend war. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach Treu und Glauben. Die Kausalität zwischen Zusicherung und Vertragsschluss zu den vereinbar- ten Bedingungen wird vermutet. Der Verkäufer muss also diese Vermutung widerlegen (Honsell, a.a.O., N 14 zu Art. 197 OR). Liegt eine Zusicherung vor, so kommt es auf die Erheblichkeit der Minderung des Wertes oder der Gebrauchstauglichkeit nicht an (Honsell, a.a.O., N 18 zu Art. 197 OR). 2.1.2 (...) Der Kläger hat angenommen, dass eine original «Harley-Davidson» zum Verkauf stand, als X. von einer «Harley-Davidson» gesprochen hat. Die Par- teien diskutierten jedoch nicht darüber, ob das Motorrad ausschliesslich aus Originalteilen der Marke «Harley-Davidson» besteht oder ob auch so ge- nannte Zulieferprodukte verbaut worden sind. Es wurde sodann nicht nach- gewiesen, dass X. gegenüber dem Kläger konkludent eine Erklärung mit Bezug auf die Echtheit des «Harley-Davidson»-Motorrads abgab, welche erkennbar für den Kaufentschluss des Klägers entscheidend war. Eine Zusi- cherung seitens der Beklagten betreffend die Eigenschaft «original» liegt dementsprechend nicht vor. Der Kläger verstand unter dem Vermerk «ab Platz ohne Garantie», dass er das Motorrad so kauft, wie es dort gestanden hat und dass er die Beklagte für allfällige Mängel nicht belangen kann. Es steht somit fest, dass einerseits keine Eigenschaften zugesichert wurden und anderseits die von der klägerischen Seite geltend gemachten diversen Män- 163

gel vom Haftungsausschluss «ab Platz ohne Garantie» gedeckt sind. Ge- stützt auf Art. 197 Abs. 1 OR haftet die Beklagte dem Kläger gegenüber so- mit nicht für Mängel. (...) Kantonsgericht Zug, 1. April 2004; zur Zeit der Drucklegung nicht rechts- kräftig Art. 259d und e OR – Herabzusetzen ist der vertraglich geschuldete Nettomietzins im prozentual ermittelten Umfang. Für das Entstehen des Schadenersatzan- spruches wird gefordert, dass dem Mieter durch ein vertragswidriges, schuldhaftes Verhalten des Vermieters ein Schaden entstanden ist. Aus den Erwägungen: (...) 2.1 Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch be- einträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt (Art. 259 d OR). Die Bestimmung des Umfanges der Herabsetzung erfolgt anhand der relativen (verhältnismässigen) Methode. Der aktuelle mangelhafte Zustand der Sache wird mit dem vertragsgemässen, mängelfreien Zustand der Mietsache vergli- chen. Herabzusetzen ist grundsätzlich der vertraglich geschuldete Nettomiet- zins im prozentual ermittelten Umfang. Aufgrund des von Art. 259 d OR verfolgten Zweckes ist es ausgeschlossen, über die Herabsetzung des Miet- zinses Schaden ausgleichen zu wollen. Hiefür ist Art. 259 e OR geschaffen worden, welcher im Gegensatz zu Art. 259 d OR ein Verschulden des Ver- mieters vermutungsweise voraussetzt (Higi, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1994, N 11 ff. zu Art. 259 d OR; Weber, Basler Kommentar, 3. A., Ba- sel/Genf/München 2003, N 2 ff. zu Art. 259 d OR). Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger sinngemäss unter diesem Titel eine Mietzinsreduktion von CHF 670.–. Gemäss Vertrag dauerte die Miete vom 22. August bis 5. September 2003, mithin vierzehn Tage. Während vier Tagen, nämlich vom 1. bis 4. September 2003 konnte das Wohnmobil für den vom Kläger vorgesehenen Zweck, nämlich mit dem Fahrzeug eine Rundreise zu unternehmen, zu 100% nicht verwendet werden. Daran ändert nichts, dass das Fahrzeug weiterhin zum Wohnen benutzt werden konnte. 164